Insolvenz
Rz. 28
a) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (wie die offene Handelsgesellschaft) eröffnet werden (
§ 11 Abs. 2 InsO@)
Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner (
§ 13 Abs. 1 InsO@).
b) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist (
§ 16 InsO@). Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (
§ 17 Abs. 1 InsO@). Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (
§ 17 Abs. 2 InsO@).
Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (
§ 18 InsO@). Bei einer OHG ist der Antrag von allen persönlich haftenden Gesellschaftern zu stellen. Wird bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind (
§ 18 InsO@)
Die Überschuldung ist bei der OHG kein Eröffnungsgrund. Die Überschuldung ist bei einer juristischen Person ein Eröffnungsgrund (vgl.
§ 19 Abs. 1 InsO@), wozu die OHG nicht gehört.
Die Überschuldung ist aber auch bei der OHG ein Eröffnungsgrund, wenn bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (wie die OHG) kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (
§ 19 Abs. 3 InsO@).
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (
§ 19 Abs. 2 InsO@).
b) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (siehe
Handelsregister).
c) Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit eröffnet (z.B. OHG), so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (
§ 93 InsO@).
Die Ansprüche der Gläubiger gegenüber einem Gesellschafter kann nur der Insolvenzverwalter geltend machen. Dadurch wird verhindert, dass OHG-Gläubiger die Gesellschafter in Anspruch nehmen (verklagen). Die Vorschrift hat eine Sperrwirkung. Es soll die Zwangsvollstreckung gegen einen Gesellschafter verhindert werden. Ansprüche gegen Gesellschafter müssen beim Insolvenzverwalter eingereicht (angemeldet) werden. So wird eine gleichmäßige Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger erreicht.
d) Von der Insolvenz der OHG ist die Insolvenz eines Gesellschafters zu unterscheiden.
Sofern ein Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters eröffnet wird, scheidet der Gesellschafter kraft Gesetz aus der Gesellschaft aus, sofern nichts anderes vereinbart ist (
§ 131 Abs. 3 HGB@). Nach dem Wortlaut der Vorschrift scheidet der Gesellschafter nicht aus, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Kommt es zum Ausscheiden des insolventen Gesellschafters, dann wächst sein Anteil den anderen Gesellschaftern zu. Bei einer Zweipersonen-Gesellschaft kommt es beim Austritt eines Gesellschafters zum Erlöschen der Gesellschaft. Der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters wächst der verbleibenden Person zu (siehe Anwachsungsprinzip,
Rz.30)
Der ausgeschiedene Gesellschafter erwirbt im Wert seines Anteils einen Geldanspruch.
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