Haftung der Gesellschaft
Rz. 24
Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (
§ 124 HGB@).
Die OHG ist selbst Vertragspartner, und haftet daher selbst. Die Gesellschafter werden nicht Vertragspartner.
<< Rz. 23 ||
Rz. 25 >>