Grundform der GbR
Rz. 4
Die GbR ist die Grundform der OHG. Soweit das OHG-Recht nicht anderes regelt, finden die Vorschriften der GbR auf die OHG Anwendung (
§ 105 Abs. 3 HGB@).
Anwendbar auf die OHG sind z.B.
§ 705 BGB@ (Gesellschaftsvertrag) ,
§ 718 BGB@ (Gesellschaftsvermögen),
§ 719 BGB@.
Eine
GbR, die ein Gewerbe betreibt wird automatisch zur OHG, wenn das Gewerbe zu einem Handelsgewerbe wird. Ein Gewerbe wird beispielsweise kraft Gesetz zu einem Handelsgewerbe, wenn das Gewerbe in das Handelsregister eingetragen wird,
§ 2 HGB@ (siehe
Handelsgewerbe).
Durch die Umwandlung einer GbR in eine OHG vollzieht sich ein identitätswahrender Formwechsel (die Form wechselt). Wandelt sich die OHG in eine KG, liegt ebenfalls ein identitätswahrender Formwechsel vor (vgl. OLG München, 30.11.2015 – 34 Wx 70/15). Alle drei Gesellschaften sind Personengesellschaften, wobei die GbR die Grundform ist.
Beispiel: Eine GbR ist Eigentümerin von Sachen. Durch den Betrieb eines Gewerbes mit einem kaufmännischen Geschäftsbetrieb wandelt sich die GbR in eine OHG um. Durch die Umwandlung in eine OHG, wird die OHG zur Eigentümerin der Sachen. Da die GbR bereits Rechtsträgerin der Sachen war, wird nun die OHG zur Rechtsträgerin. Es liegt ein Formwechsel vor, bei gleicher Identität (sog. identitätswahrender Formwechsel). Durch Beteiligungsumwandlung der Gesellschafter und Eintragung im Handelsregister kann kraft Gesetzes aus einer GbR oder OHG auch eine KG werden (vgl. OLG München aaO).
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