Gesellschafterbeschluss
Rz. 7
a) Gesellschafterbeschlüsse erfolgen im Rahmen einer Abstimmung, oft in Gesellschafterversammlungen. Eine förmliche Gesellschafterversammlung ist vom Gesetzgeber gesetzlich nicht vorgeschrieben. Möglich ist ein Abstimmung per E-Mail oder am Telefon.
b) Zu gewöhnlichen Geschäften ist ein Beschluss aller Gesellschafter (Gesellschafterbeschluss) nicht erforderlich ist. Zu den gewöhnlichen Geschäften gehören Geschäfte, die zum Handelszweig (zur Branche) des Gewerbes gehören.
Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt (
§ 116 Abs. 1 HGB@). Dies gilt insbesondere, wenn nur ein Gesellschafter die Geschäfte führt.
Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben (
§ 115 HGB@).
c) Zu außergewöhnlichen Geschäften ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Erforderlich ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter (
§ 116 Abs. 2 HGB@). Gleiches gilt für Grundlagengeschäfte.
Außergewöhnliche Geschäfte sind Geschäfte mit Ausnahmecharakter, z.B. Großkredit, Geschäft außerhalb des Unternehmensgegenstandes. Zu den Grundlagengeschäften gehören der Ausschluss eines Gesellschafters aus der OHG, die Änderung des Gesellschaftsvertrags, insbesondere die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Änderung der Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters.
d) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter (
§ 119 Abs. 1 HGB@). Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen (
§ 119 Abs. 2 HGB@), möglich ist auch die Mehrheit nach Beteiligung zu bestimmen (siehe Stimmrecht,
Rz.8).
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