Eintritt
Rz. 31
Tritt ein Gesellschafter in die Gesellschaft neu ein, so wächst ihm automatisch ein Anteil am Gesellschaftsvermögen der übrigen Gesellschafter zu. Die Anwachsung vollzieht sich automatisch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Eine Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter auf die anderen Gesellschafter ist nicht erforderlich (siehe Anwachsungsprinzip,
Rz.30).
Der neu eingetretene Gesellschafter haftet für die Alt-Verbindlichkeiten nach
§ 130 HGB@.
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