Austritt
Rz. 32
a) Ein Gesellschafter einer OHG kann aus unterschiedlichen Gründen aus der Gesellschaft ausscheiden, z.B.:
- Tode eines Gesellschafters
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafter
b) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu (sog. Anwachungsprinzip). Die Anwachsung vollzieht sich automatisch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Eine Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter auf die anderen Gesellschafter ist nicht erforderlich. Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung, sofern nichts anderes bestimmt ist (siehe Anwachsungsprinzip,
Rz.30).
c) Scheidet ein Gesellschafter aus der OHG aus, dann erlischt nicht automatisch seine Haftung. Der ausscheidende Gesellschafter haftet bis für dahin begründete Verbindlichkeiten für die Zeit von 5 Jahren (
§ 160 Abs. 1 HGB@).
<< Rz. 31 ||
Rz. 33 >>