Anwachsungsprinzip
Rz. 30
a) Das Anwachsungsprinzip gilt für den Eintritt und den Austritt eines Gesellschafters aus der OHG.
b) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu (sog. Anwachsungsprinzip). Die Anwachsung vollzieht sich automatisch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Eine Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter auf die anderen Gesellschafter ist nicht erforderlich. Der Ausscheidende erhält eine Abfindung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Das Anwachsungsprinzip ist im OHG-Recht nicht ausdrücklich geregelt. Soweit im OHG-Recht eine Regelung fehlt, sind die Vorschriften zur GbR anwendbar (vgl.
§ 105 Abs. 3 HGB@), daher siehe das Anwachsungsprinzip bei der
GbR.
Scheidet ein Gesellschafter aus der OHG aus, dann erlischt nicht automatisch seine Haftung. Der ausscheidende Gesellschafter haftet bis für dahin begründete Verbindlichkeiten für die Zeit von 5 Jahren (siehe Austritt,
Rz.32).
c) Tritt ein Gesellschafter in die Gesellschaft neu ein, so wächst ihm automatisch ein Anteil am Gesellschaftsvermögen der übrigen Gesellschafter zu. Der neu eingetretene Gesellschafter haftet für die Alt-Verbindlichkeiten (siehe Eintritt,
Rz.31).
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