Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Ein Handelsgewerbe iSv
§ 1 Abs. 2 HGB@ ist jeder
Gewerbebetrieb, es sei denn
- dass nach Art oder Umfang des Betriebs
- einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
nicht erforderlich ist.
Ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb ist kaufmännisch organisiert. Der Gewerbebetrieb hat eine kaufmännische Organisation für eine kaufmännische Buchführung mit z.B. Wareneingangsbuch, Kassenbuch, Kontokorrentbuch, Lohnkonten für jeden Arbeitnehmer, Lieferantenkonto.
Ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb ist ein Geschäftsbetrieb, der kaufmännische Buchhaltung (
§ 238 HGB@) macht und am Schluss eines Jahres einen Jahresabschluss (
§ 242 HGB@) erstellt. Die kaufmännische Buchführung wird auch als doppelte Buchführung bezeichnet. Ziel einer doppelten Buchführung ist, dem Unternehmer und Dritten die Lage des Vermögens ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so sein, dass sie einem Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (vgl.
§ 238 HGB@).
Ist ein Gewerbebetrieb so groß (nach Art oder Umfang des Betriebs), dass ein in kaufmännischer weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, dann ist der Inhaber des Betriebs gesetzlich dazu verpflichtet seinen Betrieb entsprechend einzurichten. In diesem Fall ist das Gewerbe kraft Gesetz ein Handelsgewerbe.
b) Der Betreiber eines Handelsgewerbes ist
Kaufmann (vgl.
§ 1 Abs. 1 HGB@).
Alleine die Tatsache, dass für ein gewerbliches Unternehmen wegen seiner Größe ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, macht das Gewerbe zum Handelsgewerbe und den Betriebsinhaber zum Kaufmann, unabhängig von seinem Willen (siehe
Istkaufmann).
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