Jahresabschluss
Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen (
§ 242 Abs. 1 HGB@). Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen (
§ 242 Abs. 2 HGB@).
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß (
§ 242 Abs. 2 HGB@).
Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszustellen (
§ 243 Abs. 1 HGB@). Er muss klar und übersichtlich sein (
§ 243 Abs. 1 HGB@).
Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten (=Vollständigkeitsprinzip), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (
§ 246 Abs. 1 HGB@).
Für Kapitalgesellschaften gilt
§ 264 HGB@. Danach haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der GuV eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen (
§ 264 Abs. 1 HGB@).
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