Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Die Handlungsvollmacht ist eine im Rahmen des Betreibens eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist (vgl. § 54 HGB@). |
Die Vollmacht ist die rechtliche Macht eine andere Person zu vertreten (vgl.
§ 164 Abs. 1 BGB@).
Die handelsrechtliche Vertretung erfordert, dass der Gewerbeinhaber ein
Kaufmann ist.
Auf die handelsrechtliche Vertretung sind die Vorschriften der bürgerrechtlichen Vertretung nach
§ 164 ff. BGB@ anwendbar.
Eine handelsrechtliche Vertretung ist nur wirksam, wenn auch die Voraussetzungen des
§ 164 ff. BGB@ vorliegen.
Eine wirksame Vertretung nach
§ 164 ff. BGB@ setzt voraus:
- mit Vertretungsmacht (Vollmacht)
Im Gegensatz zur bürgerrechtlichen Vertretung ist bei der Handlungsvollmacht der Umfang der Vertretungsmacht gesetzlich geregelt. Durch den Blick ins Gesetz (
§ 54 HGB@) kann der Rechtsverkehr den gesetzlichen Umfang der Vertretungsbefugnis des Handlungsbevollmächtigten erfahren.
Bei wirksamer Vollmacht wirkt die Willenserklärung des Vertreters unmittelbar für und gegen den Vertretenen (
§ 164 Abs. 1 BGB@).
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