Einleitung
Rz. 1
Jeder Kaufmann ist verpflichtet Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens ersichtlich zu machen (
§ 238 HGB@). Die einzelne Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (
§ 238 Abs. 1 Satz 3 HGB@). Dies erfordert während des Geschäftsjahres eine regelmäßige Buchführung.
Zu den Handelsbücher gehören Grundbuch (siehe Grundbuch,
Rz.5), Hauptbuch (siehe Hauptbuch,
Rz.6), Nebenbücher
Zusätzlich zu der regelmäßigen Buchführung muss der Kaufmann
- zu Beginn seines Handelsgewerbes und den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Inventarliste erstellen (siehe Inventarliste, Rz.11) und
- zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz (§ 242 Abs. 1 HGB@) und eine Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 2 HGB@) aufstellen. Er muss einen Jahresabschluss erstellen (siehe Jahresabschluss, Rz.10).
Von diesen Pflichten sind kleine Einzelkaufleute (
§ 242 Abs. 4 HGB@) befreit. Das sind Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen (
§ 241a HGB@). Sie sind nicht buchführungspflichtig und müssen keine Bilanz erstellen.
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