Für die Erhöhung der Miete während des Mietverhältnisses ist eine Vereinbarung der Parteien erforderlich. Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen (siehe
Mieterhöhung).
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart worden sind (
§ 558 Abs. 2 BGB@).