Ein Schuldner hat eine
Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im
Verzug ist (
§ 291 BGB@). Dies sind die sog. Prozesszinsen.
Dieses Vorschrift hat geringe Bedeutung, da der Geldschuldner mit der Zustellung der Klage oder des Mahnbescheids regelmäßig in Verzug kommt und daher Verzugszinsen anfallen (siehe
Verzugszinsen).
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