Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Für den
Schuldnerverzug genügt es nicht alleine, dass der Schuldner bei Fälligkeit trotz möglicher Leistung nicht leistet. Zusätzlich ist eine Mahnung erforderlich (
§ 286 Abs. 1 BGB@).
Die Mahnung ist jede eindeutige Aufforderung des Gläubigers, mit der er unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die fällige Leistung verlangt (sog. nachdrückliche Aufforderung zur Leistung). Eine Zeitbestimmung für die noch zu erbringende Leistung ist nicht erforderlich (BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07, Tz. 11).
Mit Zugang der Mahnung (Aufforderung zur Leistung) tritt der Schuldnerverzug ein.
Die Mahnung kann formlos, also mündlich erfolgen. Sie muss keine Fristsetzung enthalten. Auch ist nicht erforderlich, dass die Mahnung auf die für den Schuldner nachteiligen Folgen des Verzugs hinweist (vgl. BGH 12. März 1998 - X ZR 70/96, unter II.2).
Nach dem Wortlaut von
§ 286 Abs. 1 BGB@ ist eine Mahnung nach der Fälligkeit notwendig. Eine Mahnung vor der Fälligkeit der Leistung ist unwirksam (z.B. Erinnerung zwei Tage vor Fälligkeit der Leistung). Nach dem BGH kann eine Mahnung grundsätzlich erst nach Fälligkeit der Leistung wirksam erfolgen, in Ausnahmefällen darf die Mahnung aber mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden, z.B. fristlose Kündigung und Zahlungserinnerung in einem Schreiben (siehe Fälligkeit der Leistung,
Rz.3).
Der Mahnung (Erinnerung) stehen gleich,
- die Erhebung der Klage auf die Leistung,
In bestimmten Fällen kommt der Schuldner ohne Mahnung (somit auch ohne Klageerhebung und Mahnbescheid) in Verzug (siehe
Verzug ohne Mahnung).
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Rz. 2 >>