Ein Vertrag ist als Kommissionsagenturvertrag zu qualifizieren, wenn
- ein Unternehmer einen anderen
- gegen Zahlung einer Provision damit beauftragt,
- ständig von ihm gelieferte, jedoch dem Beauftragten nicht übereignete Ware im eigenen Namen auf Rechnung des Unternehmers zu veräußern,
und eine Abtretung der Forderungen aus der Veräußerung der Waren an den Unternehmer vereinbart ist (BGH, 21. Juli 2016 - I ZR 229/15, Leitsatz).
Der Kommissionsagent, der wie ein Kommissionär im eigenen Namen und für fremde Rechnung verkauft, ist wie ein Handelsvertreter "ständig betraut" Geschäfte für einen anderen zu machen (BGH, aaO, Tz. 12). Dies sei beim Kommissionsgeschäft nicht der Fall. Der Kommissionär werde nach der gesetzgeberischen Konzeption immer nur im Einzelfall eingeschaltet.
Der Handelsvertreter und der Kommissionär sind im HGB geregelt. Für den Kommissionsagenten fehlt eine eigenständige gesetzliche Regelung. Daher ist nach dem BGH für den Kommissionsagenten grundsätzlich das Kommissionsrecht anwendbar (BGH aaO, Tz. 12). Zum Kommissionsrecht siehe
Kommissionsgeschäft.