Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Handwerkervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Handwerker und dem Besteller des Handwerks. Der Handwerkervertrag ist im BGB nicht geregelt. Von seiner Rechtsnatur ist der Handwerkervertrag regelmäßig ein Werkvertrag nach
§ 631 BGB@.
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (siehe
Werkvertrag).
Sofern die handwerkliche Leistungspflicht auf die Herstellung einer beweglichen Sache und die Übergabe (Lieferung) der beweglichen Sache gerichtet ist, liegt kein Werkvertrag vor. Eine handwerklicher Vertrag, der die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat (z.B. Stühle, Tische), ist ein
Werklieferungsvertrag.
Im Rahmen des Handwerkervertrags sind von Bedeutung:
- Vorleistungspflicht (siehe Vorleistungspflicht, Rz.2)
- Werkleistungen (siehe Werkleistungen, Rz.3)
- Kostenanschlag (siehe Kostenanschlag, Rz.6)
- Abnahme (siehe Abnahme, Rz.7)
- Vergütung (siehe Vergütung, Rz.8)
- Abschlagszahlung (siehe Abschlagszahlung, Rz.9)
- Schlusszahlung (siehe Schlusszahlung, Rz.10)
- Verjährung (siehe Verjährung, Rz.11)
Sofern es sich bei den Handwerksleistungen um Leistungen am Bau handelt, kann eine
Bauvertrag vorliegen.
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