Begriff und Bedeutung
Der Handwerkervertrag ist im BGB nicht geregelt. Von seiner Rechtsnatur ist der Handwerkervertrag ein Werkvertrag nach
§ 631 BGB@.
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (siehe
Werkvertrag).
Im Rahmen des Handwerkervertrags sind von Bedeutung:
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