Fälligkeitszinsen
Fälligkeitszinsen sind Zinsen, die ab Fälligkeit zu zahlen sind.
Die Fälligkeit eines Anspruchs bestimmt den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Forderung fordern kann (siehe
Leistungszeit).
BGB:
Im Werkvertragsrecht hat der Besteller eines Werks eine in Geld festgesetzte Vergütung von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist (
§ 641 Abs. 4 BGB@). Der Werklohn wird mit der Abnahme fällig (siehe
Abnahme).
HGB:
Im Handelsrecht sind "Kaufleute untereinander" berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert (
§ 353 HGB@) werden.
Fälligkeit der Geldforderung bedeutet, dass der Gläubiger die Bezahlung fordern kann. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Bezahlung sofort fällig (
§ 271 Abs. 1 BGB@).
Anspruch auf Fälligkeitszinsen (Zinspflicht) setzt keinen Verzug voraus.
Verzug erfordert Fälligkeit und verschuldete Verzögerung (
§ 286 Abs. 4 BGB@).
Bei unverschuldeter Leistungsverzögerung können zwar keine Verzugszinsen aber Fälligkeitszinsen anfallen.
(© jura-basic.de)
Anzeige:
Rechtsberatung im Arbeitsrecht.
Unverbindliche Anfrage und Konflikt schildern.
Kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrer Sachlage von Mingers Rechtsanwaltsgesellschaft