Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von
- dem Auftraggeber übertragenes Geschäft
- für diesen unentgeltlich zu besorgen (§ 662 BGB@).
Der Auftrag ist ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Beauftragten (sog. Auftragsvertrag). Der Beauftragte verpflichtet sich, ein Geschäft des Auftraggebers unentgeltlich zu besorgen. Er übernimmt eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung. Wegen der unentgeltlichen Geschäftsbesorgung ist der Auftrag ein
Gefälligkeitsvertrag.
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Rz. 2 >>