Rahmenvertrag zw. Kartenausgeber u. Vertragsunternehmer
Rz. 2
Durch einen Rahmenvertrag wird das Rechtsverhältnis zwischen dem Kartenausgeber und dem Vertragsunternehmer geregelt.
Die Parteien treffen Regelungen über die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.
Der Vertragsunternehmer verpflichtet sich gegenüber dem Kartenausgeber zur Annahme der Kreditkarte als Zahlungsmittel.
Diese Verpflichtung des Vertragsunternehmers besteht nicht nur gegenüber dem Kartenausgeber, sondern auch gegenüber dem Karteninhaber. Der Rahmenvertrag ist als Vertrag zugunsten Dritter iSd
§ 328 Abs. 1 BGB@ einzuordnen. Begünstigter Dritte ist der Karteninhaber. Obwohl er nicht Vertragspartei des Rahmenvertrags ist, hat er gegenüber dem Vertragsunternehmer des Kartenherausgebers den Anspruch auf Annahme der Kreditkarte als Zahlungsmittel.
Beispiel: K kauf bei V eine Hose und möchte den Kaufpreis mit der Kreditkarte bezahlen. K hat gegen V einen eigenen Anspruch auf Annahme der Kreditkarte, wenn V zugleich Vertragsunternehmer des Kreditkartenausgebers ist.
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