Aufrechnungserklärung
Rz. 2
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (
§ 388 BGB@). Ein Vertrag ist nicht erforderlich. Für die Aufrechnung genügt der Zugang der Aufrechnungserklärung.
Eine Aufrechnungserklärung ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Erklärungsempfängers (z.B. Briefkasten) gelangt ist, und dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt der Willenserklärung hat. Unerheblich ist, ob er die Erklärung tatsächlich liest. Die Möglichkeit zum Lesen genügt.
Die Aufrechnungserklärung ist eine
Willenserklärung. Sie ist auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge (Aufrechnung) gerichtet. Die Aufrechnungserklärung bringt den Willen zur Aufrechnung zum Ausdruck. Die Erklärung erschöpft sich in der Willensäußerung.
Die Umsetzung des geäußerten Willens (Herbeiführung der Rechtsfolge) erfolgt durch die Aufrechnung. Die Aufrechnung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Das Rechtsgeschäft führt die gewollte Rechtsfolge herbei. Daher ist rechtlich zwischen der Aufrechnung und der Aufrechnungserklärung zu unterscheiden.
Die Aufrechnungserklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer
Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird (
§ 388 BGB@).
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