Die Forderung ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (siehe
Forderung).
Die betagte Forderung ist eine Forderung, die bereits besteht, aber erst zu einem bestimmten zukünftigen Termin fällig wird.
Beispiel:
Leasingraten oder gestundete Forderungen sind betagte Forderungen.
Eine Forderung, die bereits entstanden, aber noch nicht fällig ist (sog. betagte Forderung), ist im Zweifel bereits vor Fälligkeit
erfüllbar (
§ 271 Abs. 2 BGB@), d.h. im Zweifel kann der Geldschuldner die bestehende Forderung bereits vor dem Fälligkeitstermin bezahlen und seine Schuld tilgen. Erfolgte die vorzeitige Leistung versehentlich, kann das vorzeitig Geleistete nicht zurückgefordert werden, denn das vorzeitige Geleistete ist keine Leistung auf eine Nichtschuld. Vielmehr wird durch die Leistung eine bestehende Verbindlichkeit vorzeitig (vor Fälligkeit) erfüllt. Wird eine bestehende, aber noch nicht fällige Verbindlichkeit (sog. betagte Verbindlichkeit) vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen(
§ 813 Abs. 2 BGB@).
Bei einer Insolvenz gelten betagte Forderungen als fällig (
§ 41 InsO@).
Eine betage Forderung ist im Rahmen einer Globalzession abtretbar (siehe
Globalzession).
Bei der betagten Forderung ist zwischen der Entstehung des Anspruchs (z.B. Geldforderung entsteht mit Vertragsschluss) und der Fälligkeit des Anspruchs (z.B. Geldorderung wird 10 Tage nach erbrachter Leistung fällig) zu unterscheiden (siehe dazu
Anspruchsentstehung).
Von der betagten Forderung ist die befristete Forderung zu abzugrenzen (
Details).