Die Forderung ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (siehe
Forderung).
Grundsätzlich entsteht eine Forderung mit Vertragsschluss.
Die befristete Forderung ist eine Forderung, die nicht mit Vertragsabschluss, sondern erst zu einem bestimmten zukünftigen Termin entsteht. Sie ist eine Forderung, die noch nicht besteht, aber noch entstehen wird.
Beispiel: Im Januar wird der Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen, als Einzugstermin wird der 1. Februar vereinbart. Der Anspruch auf Wohnungsüberlasssung entsteht nicht mit Vertragsschluss, sondern erst mit dem Eintritt des Anfangstermins (
Zeitbestimmung). Auch die Miete bei einem befristeten Mietvertrag, die vereinbarungsgemäß abschnittsweise zu entrichten ist, entsteht nicht mit Vertragsschluss, sondern später und abschnittsweise (siehe
Miete).
Solange eine Forderung nicht entstanden ist, kann sie nicht erfüllt werden. Ist nach Vertragsschluss auf eine noch nicht entstandene Forderung geleistet worden, ist die Rückforderung der Leistung möglich. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der Leistende Kenntnis von der Nichtschuld hatte (
§ 814 BGB@).
Eine befristete Forderung ist im Rahmen einer Vorausabtretung oder
Globalzession abtretbar. Da die Forderung noch nicht entstanden ist, ist die Abtretung erst abgeschlossen, wenn die Forderung entstanden ist (siehe dazu
Vorausabtretung).
Eine Forderung darf nicht in der Bilanz aktiviert werden, solange die Forderung ungewiss ist. Denn nach
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB@ sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Solange die Realisierung ungewiss ist, darf ein Recht (Forderung) nicht aktiviert werden (BFH, 13.6.2013 - X B 27/12,Tz. 9).
Eine Forderung ist so gut wie sicher,
- wenn eine Forderung rechtlich oder
- zumindestens wirtschaftlich
entstanden ist (BFH aaO Tz. 9-10).
Eine Forderung kann wirtschaftliche entstehen, z.B. wenn der Bedingungseintritt so gut wie sicher eintritt. Dies ist vom Einzelfall abhängig.
Eine Forderung ist so gut wie sicher, wenn der Gläubiger fest mit der Erfüllung der Forderung rechnen kann.
Ein Gläubiger kann fest mit der Erfüllung der Forderung rechnen, wenn er seine Leistung bereits erbracht hat und die Gegenseite die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (
§ 320 BGB@) nicht mehr geltend machen kann.
Ist bei einer befristeten Forderung der Anfangstermin noch nicht eingetreten und hat der Gläubiger seine Leistung noch nicht erbracht, ist seine Forderung noch unsicher.
Von der befristeten Forderung ist die betagte Forderung zu unterscheiden (siehe
betagte Forderung).