Der Zahlungsdiensterahmenvertrag wurde in das BGB neu eingefügt (Herbst 2009). Er wird in Titel 12 des zweiten Buches des BGB neben dem Auftrag und dem Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt.
Der Zahlungsdiensterahmenvertrag ist ein Rahmenvertrag, der auf Dauer angelegt ist. Er begründet ein Dauerschuldverhältnis und wird für die Führung eines laufenden Kontos abgeschlossen, z.B. Führung eines Girokontos
Der Zahlungsdiensterahmenvertrag ist ein
Rahmenvertrag, der auf Dauer angelegt ist. Er begründet ein
Dauerschuldverhältnis und wird für die Führung eines laufenden Kontos abgeschlossen, z.B. Girokonto.
Durch den Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet,
- für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie
- gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen (§ 675f Abs. 2 BGB@).
Ein Zahlungskonto dient der Abwicklung von Zahlungsvorgängen, z.B. Bargeldeinzahlung und Bargeldabhebung. Das Zahlungskonto wird als Verrechnungskonto (Bankkontokorrent) geführt.
Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger (
§ 675f Abs. 3 Satz 1 BGB@).
Die Änderung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Dienstleisters ist nur unter den Voraussetzungen des
§ 675g BGB@ möglich. Der Zahlungsdienstleister muss den Zahlungsdienstnutzer spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der beabsichtigten Änderung über die Änderung informieren (
§ 675g Abs. 1 BGB@).
Die Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags ist durch Kündigung möglich. Die ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ist in
§ 675h BGB@ geregelt. Dabei ist zwischen dem Kündigungsrecht des Zahlungsdienstleisters und Zahlungsnutzer zu unterscheiden. Der Zahlungsnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde (
§ 675h Abs. 1 BGB@). Der Zahlungsdienstleister kann nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und ein Kündigungsrecht vereinbart wurde (
§ 675h Abs. 2 BGB@).
Vom Zahlungsdiensterahmenvertrag ist der Zahlungsdienstevertrag zu unterscheiden (siehe
Zahlungsdienstevertrag).