Die Vorausabtretung ist die Abtretung künftiger Forderungen.
Für die Wirksamkeit einer
Abtretung ist nicht erforderlich, dass die Forderung bereits fällig ist oder bereits besteht. Auch eine künftige Forderung ist abtretbar.
Künftige Ansprüche können
befristete Forderungen sein.
Wird eine künftige Forderung abgetreten, die erst nach der Abtretung entsteht (z.B. befristete Forderung), kann die Forderung erst zum Zeitpunkt der Entstehung auf den Erwerber übergehen. In diesem Fall ist die Abtretung erst abgeschlossen, wenn die Forderung entstanden ist (BGH, 04.11.2009 - XII ZR 170/07 unter Tz. 17). Erst im Augenblick ihrer Entstehung wird sie übertragen. Zuvor ist ein Übergang der Forderung nicht möglich, da die Forderung nicht besteht.
Wird das Rechtsverhältnis, das die künftige Forderung entstehen lassen soll vor ihrer Entstehung beendet, dann geht die Abtretung ins Leere. Die künftige Forderung kommt nicht mehr zum Entstehen.
Beispiel: Vermieter V tritt im Januar die künftigen Mietforderungen von April bis Juni ab. Vor Entstehung der Forderungen wird das Mietverhältnis beendet. Die abgetretenen Forderungen entstehen nicht (siehe
Miete).
Eine Vorausabtretung erfolgt auch im Rahmen einer Globalzession (Globalabtretung), bei der alle bestehende und künftige Ansprüche abgetreten werden (siehe
Globalzession).