Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Verbraucherdarlehensvertrag ist ein Darlehensvertrag zwischen einem
Unternehmer als Darlehensgeber und einem
Verbraucher als Darlehensnehmer.
Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, der Darlehensnehmer ist verpflichtet einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten (siehe
Darlehensvertrag).
Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge und der Oberbegriff für
- Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und
Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (siehe
Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag). Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die z.B. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind (siehe
Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag).
Ein Darlehensvertrag ist entgeltlich, wenn die Parteien z.B. ein verzinsliches Darlehen vereinbaren (siehe Entgeltlichkeit,
Rz.8).
Das Verbraucherdarlehen wird auch als Verbraucherkredit bezeichnet.
Die Darlehensgewährung an einen Verbraucher ist ein prägendes Wesensmerkmal des Verbraucherdarlehensvertrags und gibt dem Vertrag seinen Namen.
Der Darlehensgeber muss nicht eine Bank sein, die regelmäßig Darlehen vergibt. Darlehensgeber kann auch ein Unternehmer sein, der erstmalig oder gelegentlich einen Kredit vergibt und dessen unternehmerische Tätigkeit (Haupttätigkeit) sich nicht auf die regelmäßige Kreditvergabe bezieht (siehe Vertragsparteien,
Rz.2).
Zum Schutz des Verbrauchers sind bei einem entgeltlichen (z.B. verzinslichen) Verbraucherdarlehensvertrag neben den Vorschriften des Darlehensvertrags zusätzliche Sondervorschriften zu beachten.
Die zusätzlichen Sonderregelungen (Erfordernisse) für ein verzinsliches Verbraucherdarlehen (Verbraucherkredit) sind z.B.: die Schriftform für das Verbraucherdarlehen und die Pflicht des Unternehmers zu vorvertraglichen Informationen über das Verbraucherdarlehen, insbesondere die Mitteilung des effektiven Jahreszinses, den Nettodarlehensbetrag, die Sollzinsen, der Gesamtbetrag des Verbraucherdarlehens (siehe Vorvertragliche Informationen,
Rz.5).
Kurzübersicht über die Sonderregelungen (Erfordernisse) für entgeltliche Verbraucherdarlehen:
- Schriftform (siehe Schriftform, Rz.3)
- Kreditwürdigkeitsprüfung (siehe Kreditwürdigkeitsprüfung, Rz.4)
- Vorvertragliche Informationen (siehe Vorvertragliche Informationen, Rz.5)
- Mindestinhalt (siehe Mindestinhalt, Rz.6)
- Gesamtbetrag (siehe Gesamtbetrag, Rz.10)
- Tilgungsplan (siehe Tilgungsplan, Rz.7)
- Widerrufsrecht (siehe Widerrufsrecht, Rz.13)
Gibt der Unternehmer dem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen, dann gibt es lediglich einen eingeschränkten Verbraucherschutz (siehe
unentgeltliches Verbraucherdarlehen).
Keinen Verbraucherschutz haben Bagatelldarlehen (Kleinkredite) und Arbeitgeberdarlehen (s.u. Anwendungsbereich).
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Rz. 2 >>