jura-basic (Verbraucherdarlehensvertrag Vorf��lligkeitsentsch��digung) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Darlehensvertrag (Verbraucherdarlehensvertrag)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Der Verbraucherdarlehensvertrag ist ein Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.

Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, der Darlehensnehmer ist verpflichtet einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten (siehe Darlehensvertrag).

Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge und der Oberbegriff für

  • Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und

Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (siehe Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag). Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die z.B. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind (siehe Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag).

Ein Darlehensvertrag ist entgeltlich, wenn die Parteien z.B. ein verzinsliches Darlehen vereinbaren (siehe Entgeltlichkeit, Rz.8).

Das Verbraucherdarlehen wird auch als Verbraucherkredit bezeichnet.

Die Darlehensgewährung an einen Verbraucher ist ein prägendes Wesensmerkmal des Verbraucherdarlehensvertrags und gibt dem Vertrag seinen Namen.

Der Darlehensgeber muss nicht eine Bank sein, die regelmäßig Darlehen vergibt. Darlehensgeber kann auch ein Unternehmer sein, der erstmalig oder gelegentlich einen Kredit vergibt und dessen unternehmerische Tätigkeit (Haupttätigkeit) sich nicht auf die regelmäßige Kreditvergabe bezieht (siehe Vertragsparteien, Rz.2).

Zum Schutz des Verbrauchers sind bei einem entgeltlichen (z.B. verzinslichen) Verbraucherdarlehensvertrag neben den Vorschriften des Darlehensvertrags zusätzliche Sondervorschriften zu beachten.

Die zusätzlichen Sonderregelungen (Erfordernisse) für ein verzinsliches Verbraucherdarlehen (Verbraucherkredit) sind z.B.: die Schriftform für das Verbraucherdarlehen und die Pflicht des Unternehmers zu vorvertraglichen Informationen über das Verbraucherdarlehen, insbesondere die Mitteilung des effektiven Jahreszinses, den Nettodarlehensbetrag, die Sollzinsen, der Gesamtbetrag des Verbraucherdarlehens (siehe Vorvertragliche Informationen, Rz.5).

Kurzübersicht über die Sonderregelungen (Erfordernisse) für entgeltliche Verbraucherdarlehen:

  • Schriftform (siehe Schriftform, Rz.3)

  • Kreditwürdigkeitsprüfung (siehe Kreditwürdigkeitsprüfung, Rz.4)

  • Vorvertragliche Informationen (siehe Vorvertragliche Informationen, Rz.5)

  • Mindestinhalt (siehe Mindestinhalt, Rz.6)

  • Gesamtbetrag (siehe Gesamtbetrag, Rz.10)

  • Tilgungsplan (siehe Tilgungsplan, Rz.7)

  • Widerrufsrecht (siehe Widerrufsrecht, Rz.13)

Gibt der Unternehmer dem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen, dann gibt es lediglich einen eingeschränkten Verbraucherschutz (siehe unentgeltliches Verbraucherdarlehen).

Keinen Verbraucherschutz haben Bagatelldarlehen (Kleinkredite) und Arbeitgeberdarlehen (s.u. Anwendungsbereich).


|| Rz. 2 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000241 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...