Kleinkredit
Rz. 4
Ein Kleinkredit (Bagatelldarlehen) ist ein Darlehen über einen kleinen Darlehensbetrag.
Nach dem Gesetzgeber sind Verträge über geringe Darlehensbeträge keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge. Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge, bei denen der Nettodarlehensbetrag (
Art. 247 § 3 Abs. 2 EGBGB@) weniger als 200 Euro beträgt (
§ 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB@).
Auf Bagatelldarlehen finden die verbraucherschützenden Regelungen (wie z.B. Mindestinhalt, Kreditwürdigkeitsprüfung und Schriftform) keine Anwendung.
<< Rz. 3 ||
Rz. 5 >>