Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung (
§ 480 BGB@).
Die Ausführungen zum
Kaufvertrag finden auf den Tausch entsprechende Anwendung. Wesentlich ist das Fehlen des Kaufpreises (
§ 433 Abs. 2 BGB@) in Geld.
Abgrenzung
- zum Wohnungstausch: Der Wohnungstausch ist nur ein Besitzerwechsel, kein Tausch zwischen den Mietern.
- zur Inzahlungsnahme eines Gegenstands beim Kauf: IdR Kauf und Annahme an Erfüllungsstatt nach
§ 364 BGB@.