Reparaturzeit
Die Reparaturzeit ist abhängig vom Einzelfall.
Wird die Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung durchgeführt, wirkt sich die Reparaturzeit auf die Verjährung der Gewährleistungsfrist aus.
Die Verjährung des Anspruchs auf Nachbesserung des angezeigten Mangels wird solange gehemmt (
§ 203 BGB@), wie die Reparatur dauert. Sofern der Verkäufer die Reparatur als Gewährleistungshandlung anerkennt, beginnt die Verjährungsfrist neu (
§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB@). Regelmäßig schließt der Verkäufer bei der Annahme der Sache zur Reparatur ausdrücklich oder in den AGB zum Reparaturauftrag die Anerkenntnis aus.
Wird die Reparatur im Rahmen eines Garantievertrags (z.B. Herstellergarantie) durchgeführt, dann wird die vereinbarte Garantiezeit (z.B. 2 Jahre) durch die Reparaturzeit nicht verlängert.
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