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Mietrecht (Mietvertrag)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a) Der Mietvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelter Vertragstyp (sog. gesetzlicher Vertragstyp). Er ist ein Vertrag zwischen Vermieter und Mieter.

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB@). Im Gegenzug ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten (siehe Miete, Rz.14).

Diese gesetzlichen Pflichten nach § 535 BGB@ gehören zu den Hauptpflichten des Mietvertrags und werden im BGB auch als vertragsspezifische Pflichten des Mietvertrags (Inhalt und Pflichten des Mietvertrags) bezeichnet.

Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden (siehe Digitale Produkte, Rz.8).

b) Der Mietvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande (sog. Vertragsschluss).

Der Vertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, da der Leistung (Gebrauchsüberlassung) eine Gegenleistung (Geldleistung) gegenübersteht. Leistung und Gegenleistung stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.

Das durch den Mietvertrag begründete Rechtsverhältnis (Vertragsverhältnis) wird auch als Schuldverhältnis oder Mietverhältnis bezeichnet. Da der Mietvertrag auf Dauer angelegt ist, begründet der Mietvertrag ein Dauerschuldverhältnis.

c) Nach dem Mietvertrag muss der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit gewähren (§ 535 Abs. 1 BGB@). Zur Gebrauchsgewährung (Gebrauchsüberlassung) ist die Einräumung des Besitzes an der Sache nicht zwingend erforderlich. Der Vermieter muss die Sache dem Mieter lediglich so bereitstellen, dass der Mieter die Sache vertragsgemäß nutzen kann. Der Vermieter bleibt Eigentümer der Sache (siehe Gebrauchsüberlassung, Rz.4).

Die Miete von digitalen Produkten wird vom Wortlaut nicht erfasst, da digitale Produkte keine Sachen sind. Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden (siehe Digitale Produkte, Rz.8).

d) Als Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung (Gebrauchsüberlassung) hat der Mieter die Miete zu bezahlen. Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Ist die Tauglickeit nicht vollständig aufgehoben, sondern gemindert, dann hat der Mieter für die Zeit, während die Tauglichkeit gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht (§ 536 Abs. 1 BGB@), d.h. in diesem Fall kann der Mieter keine Mietminderung geltend machen. Die Miete für bewegliche Sachen und ein Grundstück ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (§ 579 BGB@ Fälligkeit der Miete). Bei Wohnungen ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (siehe Wohnungsmietvertrag).

Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen (§ 536c Abs. 1 BGB@). Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

e) Das Mietverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis und kann befristet oder unbefristet sein.

Es ist zu unterscheiden zwischen Mietverhältnisse über

Die allgemeinen Mietvorschriften gelten auch für Räume, Wohnraum, Grundstücke, sofern keine Sonderregelungen greifen (siehe unten).

Der Mietvertrag kann zugleich auch ein Fernabsatzvertrag sein (siehe Fernabsatzvertrag, Rz.31).

Für den Mietvertrag sind auch nachstehende Themen von Bedeutung (s.u. Inhaltsübersicht).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000219 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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