Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Durch den
Mietvertrag ist der Mieter zur Bezahlung der Miete verpflichtet (
§ 535 Abs. 2 BGB@).
Der Gesetzgeber gibt dem Wohnungsvermieter für die Mietforderung ein Sicherungsmittel, die Mietkaution.
Hat der Mieter dem Vermieter eine Sicherheit (Mietkaution) zu leisten, so darf diese Sicherheit grundsätzlich höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Kaltmiete betragen (siehe Höhe,
Rz.2).
Als Sicherheiten können Sachwerte, Bürgschaften oder Geld bereitgestellt werden (siehe Kautionsarten,
Rz.4). Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt (siehe Fälligkeit,
Rz.3).
Nach dem Auszug des Mieters aus der Wohnung, hat der Vermieter die erhaltene Sicherheit zurückzugeben, z.B. die erhaltene Geldsumme zurückzubezahlen (siehe Rückzahlung,
Rz.9).
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Rz. 2 >>