Zahlungsverzug
Rz. 10
Der Mietschuldner kommt in Zahlungsverzug, wenn die Voraussetzungen des
Schuldnerverzugs vorliegen. Die erfordert zunächst, dass der Schuldner die fällige Miete nicht rechtzeitig bezahlt.
Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr kommt es nicht darauf an, dass die Miete auf dem Konto des Vermieters rechtzeitig eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag spätestens am Tag der Fälligkeit erteilt (siehe Fälligkeit,
Rz.4).
Bei einem Zahlungsverzug kann der Mieter eine Wohnung fristlos kündigen (siehe
Kündigung).
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