Mietminderung
Rz. 8
Eine Mietminderung tritt kraft Gesetz (
§ 536 Abs. 1 BGB@) ein, wenn
- die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel hat, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt
- während der Mietzeit ein solcher Mangel entsteht.
Während die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht (
§ 536 Abs. 1 BGB@).
Infos zu Erhaltungsmaßnahmen
>> [mehr..]
<< Rz. 7 ||
Rz. 9 >>