Gegenleistung
Rz. 2
Die Miete ist die Gegenleistung für die zeitliche Gebrauchsüberlassung einer beweglichen Sache (
§ 535 BGB@).
Die Ansprüche auf künftigen Mietzins können zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder nach Vertragsabschluss abschnittsweise (z.B. monatlich) entstehen (s.u. Zeitpunkt der Entstehung).
<< Rz. 1 ||
Rz. 3 >>