Vertragsschluss
Rz. 2
Ein Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande.
Bei einem Autokauf bei einem Fachhändler gibt der Kunde gegenüber dem Händler eine Bestellung ab. Vor der Unterschrift der Bestellung (des Antrags) werden zwischen Verkäufer und Kunde noch letzte Details über den Kaufvertrag besprochen. In der Regel handelt es sich um einen vorgefertigten Antrag, in dem schon alle Details des Autos stehen. Es müssen lediglich noch die Käuferdaten und der Kaufpreis eingetragen werden. Daher kann man noch vor der Unterschrift ein letztes Mal versuchen den Preis zu senken.
Sofern es sich um einen Gebrauchtwagen mit Unfallschaden handelt, wird kurz vor der Unterschrift von einem seriösen Verkäufer darauf hingewiesen, dass es sich um einen Unfallwagen handelt.
Um sich vor Überraschungen vor Vertragsschluss zu schützen sollte beim Kauf eines Gebrauchtwagens bereits vor der Probefahrt gefragt werden, ob der Wagen ein Unfallwagen ist (
Details).
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (
§ 433 BGB@).
Ist die Sache nicht frei von Mängeln, dann hat der Verkäufer seine Vertragspflichten noch nicht erfüllt. Der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen. Die Gewährleistungsrechte sind die gesetzlichen Mängelrechte. Die Mängelrechte regeln den Umfang der Sachmängelhaftung des Verkäufers (siehe Sachmängelhaftung,
Rz.3).
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