Gewährleistungsrechte
Rz. 4
Die Gewährleistungsrechte sind die gesetzlichen Mängelrechte.
Durch den
Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Sache frei von Sachmängel oder Rechtsmängel zu verschaffen (
§ 433 Abs. 1 BGB@).
Die Sache muss nicht bereits bei Vertragsschluss mangelfrei sein. Es genügt, wenn die Sache bei Gefahrübergang frei von Mängeln ist. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht mangelfrei, dann kann der Käufer die gesetzlichen Mängelrechte (Gewährleistungsrechte) geltend machen.
Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind:
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