Gewährleistungsfrist
Rz. 5
Die Mängelrechte unterliegen einer Mängelfrist (Verjährungsfrist).
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (
§ 214 Abs. 1 BGB@), d.h. bei einem Sachmangel, der nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auftritt, kann der Verkäufer die Beseitigung des Mangels verweigern.
Die Mängelfrist für bewegliche Sachen beträgt 2 Jahre
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