Vergütung
Rz. 10
Durch den Dienstvertrag hat der Dienstberechtigte eine Vergütungspflicht (
§ 611 Abs. 1 BGB@).
Wurde eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, dann gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (
§ 612 Abs. 1 BGB@).
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten (
§ 614 BGB@). Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (siehe
Vergütungspflicht).
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