Lastschriftverfahren
Rz. 4
Bei vereinbartem Lastschriftverfahren (z.B. ausgelöst durch Bezahlung mit ec-Karte oder Kreditkarte) liegt Holschuld vor. Der Geldgläubiger muss sich das Geld holen, durch Ausübung der erteilten Einzugsermächtigung (siehe auch
Lastschriftverfahren).
Durch das vereinbarte Lastschriftverfahren wandelt sich die Geldschuld als Schickschuld in Holschuld (BGH, 07.12.2983 – VIII ZR 257/82, unter 3a).
Ein Käufer kommt nicht in Verzug, wenn das Konto gedeckt ist und der Verkäufer das SEPA-Mandat nicht ausübt (das Geld bei Kunden nicht einzieht). Die Erfüllung unterbleibt infolge eines Umstands, den der Geldschuldner nicht zu vertreten hat (siehe
Verzug).
<< Rz. 3 ||
Rz. 5 >>