Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Ein
Vertrag begründet Rechte und Pflichten.
Zur Erfüllung einer Schuld sind vorbereitende Handlungen (
Leistungshandlungen) für die Leistungserfüllung erforderlich. Die Handlungen können Bringen, Schicken oder Abholen einer Leistung (z.B. Ware) sein.
b) Bei der Holschuld muss der Gläubiger die Leistung des Schuldners beim Schuldner abholen. Bei der Holschud liegt der Ort der Leistungshandlung (Leistungsort) beim Schuldner.
Die Holschuld ist der gesetzliche Regelfall. Denn soweit die Parteien nichts vereinbart haben oder sich aus der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt, hat der Schuldner die Leistung an dem Ort zu erbringen, an welchem er zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung hat (
§ 269 BGB@). Liegt der Ort der Leistungshandlung (Leistungsort) beim Schuldner, hat der Gläubiger die Leistung grundsätzlich beim Schuldner abzuholen, d.h. immer dann, wenn die Parteien keine Vereinbarung über den Leistungsort getroffen haben oder aus der Natur des Schuldverhältnisses sich nichts anderes ergibt, liegt Holschuld vor. Die Ware ist beim Schuldner abzuholen. Abholort ist der Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Schuldners. Keine Holschuld besteht, wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt oder die Parteien etwas anders vereinbart haben, z.B. bei vereinbarter Schickschuld.
Beispiel: Soweit die Parteien nichts vereinbart haben oder sich aus der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt, ist beim Kaufvertrag die Holschuld der Regelfall. Besteht eine Holschuld, hat der Käufer die Ware beim Verkäufer abzuholen. In diesem Fall ist die
Warenschuld eine Holschuld. Will der Käufer die Ware nicht abholen, kann er sich die Ware zusenden lassen, dann liegt eine vereinbarte
Schickschuld vor.
c) Der Leistungsort bestimmt auch den Klageort. Liegt der Leistungsort beim Schuldner, bestimmt sich der Klageort nach dem Wohnsitz oder Betriebsort des Schuldners (siehe Gerichtsstand,
Rz.5).
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Rz. 2 >>