Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Durch den
Mietvertrag (z.B. bewegliche Sachen) oder
Wohnungsmietvertrag ist der Mieter zur Bezahlung der Miete verpflichtet (
§ 535 Abs. 2 BGB@). Haben mehrere Personen eine Sache gemietet, haften sie für die Miete als Gesamtschuldner (siehe
Gesamtschuldner).
Die Miete ist die Gegenleistung für die zeitliche Gebrauchsüberlassung einer beweglichen Sache (
§ 535 BGB@). Miete und Gebrauchsüberlassung stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Besteht das Mietverhältnis über mehrere Monate und erfolgt die Bezahlung zeitabschnittsweise, dann entsteht die Geldforderung zu Beginn des jeweiligen Überlassungszeitraums (z.B. zum Monatsanfang), erst ab diesem Zeitpunkt wird die Geldforderung existent.
Beispiel: Bei einem unbefristeten Mietvertrag mit vereinbarter abschnittsweiser Mietzahlung entsteht die monatliche Miete (Geldforderung) nicht bereits bei Vertragsschluss, sondern erst mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts (siehe Entstehung,
Rz.3).
Die Höhe der Miete kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Es gilt die Vertragsfreiheit. Die Höhe der Miete muss nicht dem Marktwert der Sache entsprechen. Dies gilt der Höhe nach nach oben wie auch nach unten (siehe Miethöhe,
Rz.5).
Von der Entstehung der Geldforderung (z.B. Anfang des Monats) ist die Fälligkeit der Forderung zu unterscheiden. Die Fälligkeit regelt, ab wann der Vermieter die entstandene Forderung vom Mieter einfordern darf (siehe
Fälligkeit).
Die Miete für ein Grundstück und eine bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (
§ 579 BGB@).
Die Miete für eine Wohnung (Wohnungsmiete) ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist (
§ 556b BGB@). Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt (siehe Fälligkeit,
Rz.4).
Der Gesetzgeber gibt dem Wohnungsvermieter für die Mietforderung ein Sicherungsmittel, die
Mietkaution.
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Rz. 2 >>