Vereinbarter Leistungsort
Rz. 3
Der Leistungsort kann vertraglich vereinbart werden.
Klauselbeispiel: "Der Leistungsort der Ware ist der Wohnort des Käufers".
Haben die Parteien als Leistungsort den Wohnsitz des Käufers bestimmt, dann hat der Verkäufer die zur Vertragserfüllung vorzunehmende Handlung am
Wohnsitz des Käufers zu erbringen. Der Verkäufer hat die Ware dem Käufer zu bringen. Diese Verpflichtung wird auch
Bringschuld genannt.
Die Parteien können auch eine
Holschuld oder
Schickschuld vereinbaren.
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