jura-basic (Leistungsort Vereinbarter-Leistungsort) - Grundwissen
   
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Leistung (Leistungsort)

Vereinbarter Leistungsort

Rz. 3

Der Leistungsort kann vertraglich vereinbart werden.

Klauselbeispiel: "Der Leistungsort der Ware ist der Wohnort des Käufers".

Haben die Parteien als Leistungsort den Wohnsitz des Käufers bestimmt, dann hat der Verkäufer die zur Vertragserfüllung vorzunehmende Handlung am Wohnsitz des Käufers zu erbringen. Der Verkäufer hat die Ware dem Käufer zu bringen. Diese Verpflichtung wird auch Bringschuld genannt.

Die Parteien können auch eine Holschuld oder Schickschuld vereinbaren.


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Dokument-Nr. 000115 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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