Parteivereinbarung
Rz. 13
Der Leistungsort kann vertraglich vereinbart werden.
Die Vereinbarung geht dem gesetzlich bestimmten Leistungsort vor. Dies ergibt sich aus
§ 269 Abs. 1 BGB@. Danach ist der Leistungsort der Ort, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, sofern der Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist (vgl.
§ 269 Abs. 1 BGB@).
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