Ort der Leistungshandlung
Rz. 2
Der Leistungsort iSd
§ 269 BGB@ ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat.
Mit Leistung iSd.
§ 269 BGB@ ist die Leistungshandlung gemeint, nicht der Leistungserfolg. Die Leistungshandlung ist eine zweckgerichtet Handlung. Sie ist auf die Herbeiführung eines bestimmten Leistungserfolgs gerichtet (siehe
Leistungshandlung).
Oft fallen der Ort der Leistungshandlung und des Leistungserfolgs zusammen. Dies ist aber nicht immer so. Der Ort des Leistungserfolgs und der Leistungshandlung können auch auseinander fallen.
Beispiel: Beim
Versendungskauf fallen der Ort der Leistungshandlung und des Leistungserfolgs auseinander. Der Ort der Versendung der Ware (Leistungshandlung) liegt beim Verkäufer, der Ort des Leistungserfolgs (Eigentumsübertragung) liegt beim Käufer. Beim täglichen Barzahlungskauf fallen der Ort der Leistungshandlung und des Leistungserfolgs zusammen. Beide Orte liegen beim Verkäufer.
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