Gesetzlicher Leistungsort
Rz. 4
Haben die Parteien keinen Leistungsort bestimmt, gilt der gesetzliche Regelfall. Dieser ergibt sich aus
§ 269 BGB@.
Danach hat der Schuldner die Leistung grundsätzlich an dem Ort zu erbringen, an welchem er zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen
Wohnsitz hat (
§ 269 Abs. 1 BGB@). Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes (
§ 269 Abs. 2 BGB@).
Der Leistungsort liegt beim Schuldner, d.h. der Schuldner hat die Handlung zur Vertragserfüllung (sog.
Leistungshandlung) in seinen Räumen zu erbringen. Dies führt dazu, dass der Gläubiger die Leistung (Ware) beim Schuldner abzuholen hat. Der gesetzliche Regelfall ist daher die Holschuld.
Merke: Warenschulden sind Holschulden.
Der gesetzliche Regelfall gilt nur dann,
- wenn von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist,
- wenn sich nichts anderes aus der Natur des Schuldverhältnisses (natürlicher Leistungsort) ergibt.
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