Gerichtsstand
Rz. 15
Der Gerichtsstand ist der Ort des zuständigen Gerichts.
Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (
§ 29 ZPO@). Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand ist der Erfüllungsort. Das ist der Leistungsort, also der Ort, an dem der Schuldner seine
Leistungshandlung vorzunehmen hat (siehe
Gerichtsstand).
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