Wohnung
Rz. 25
Gegenstand eines
Leihvertrags kann eine bewegliche Sache oder unbewegliche Sache, wie eine Wohnung sein.
Die verbindliche unentgeltliche Überlassung einer Sache, ist ein Leihvertrag nach
§ 598 BGB@. Dies gilt auch für eine Wohnung (so OLG Koblenz, 15.09.2010 - 1 U 63/10 unter II.1b mit Verweis auf BGH 11.12.1981 – V ZR 247/80). Siehe auch BGH, 20.06.1984 - IVa ZR 34/83 mit Verweis auf BGH 11.12.1981 – V ZR 247/80).
Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung, gegebenenfalls auch schon die bloße stillschweigende Duldung ihrer Nutzung, auch bei längerfristiger Gestattung ist als (Grundstücks-)-Leihvertrag einzuordnen (OLG Koblenz aaO).
Ein Leihvertrag kann auch angenommen werden, wenn Eltern ihrer Tochter mit Kind eine Wohnung unentgeltlich überlassen. In diesem Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Überlassung der Wohnung lediglich ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis (siehe Gefälligkeit,
Rz.23) sein soll. Vielmehr kann in einem solchen Fall angenommen werden, dass beide stillschweigend ein rechtlich verbindliches Leihverhältnis hinsichtlich der Wohnung vereinbart haben (BGH, 04.03.2015 - XII ZR 46/13, Rn. 16).
Auch ein Vertrag über eine vertraglich eingeräumte unentgeltliche lebenslange Gebrauchsüberlassung einer Wohnung ist eine Leihe und keine Schenkung. Der Vertrag bedarf nicht der für Schenkungsversprechen nötigen Form (BGH, 11.12.1981 – V ZR 247/80, Leitsatz). Auch die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Geschäftsräumen ist regelmäßig bei langer Vertragslaufzeit Leihe und selbst dann nicht formbedürftig, wenn das Recht des Verleihers zur Eigenbedarfskündigung vertraglich ausgeschlossen ist (BGH, 27. Januar 2016 - XII ZR 33/15, Leitsatz).
Sofern ein Leihvertrag vorliegt, gilt das Leihrecht. Danach kann ein Leihvertrag auch ohne Kündigung beendet werden. Dies ist der Fall, wenn die Parteien keine Leihzeit bestimmt haben. Dann ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können (
§ 604 Abs. 2 BGB@).
Die Abgrenzung zum Mietvertrag liegt in der Entgeltlichkeit der Überlassung. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren (
§ 535 Abs. 1 BGB@). Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten (siehe
Mietvertrag).
Zur Abgrenzung eines Mietvertrags von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei Wohnräumen, wie Leihe, sonstige schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung (
§ 241 BGB@) oder bloßes Gefälligkeitsverhältnis (ohne Rechtsbindungswillen), siehe BGH, 20. September 2017 - VIII ZR 279/16, Rn. 20
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