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Leihvertrag (Leihe)

Geldleihe

Rz. 24

Die Geldleihe begründet keinen Leihvertrag, sondern einen Darlehensvertrag.

Bei einer Geldleihe besteht die Verpflichtung nicht in der Rückgabe der erhaltenen Sachen (Geldscheine, Münzen), sondern in der Rückgabe des geliehenen Geldbetrags. Die Rückgabe des erhaltenen Geldbetrags ist Gegenstand des Darlehensvertrags. Die Geldleihe ist rechtlich ein zinsloses Darlehen.


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Dokument-Nr. 000212 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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