Ausleihen
Rz. 8
Gegenstand des Leihvertrags ist das kostenlose Ausleihen einer Sache.
Beim Ausleihen einer Sache geht man im Alltag davon aus, dass eine Sache zurückzugeben ist (
Ausleihe). Die Frage ist, ob die erhaltende Sache zurückzugeben ist oder ob es auch eine andere Sache sein kann.
Wird die Rückgabe der erhaltenen Sache geschuldet, dann liegt ein Leihvertrag vor.
Wird lediglich die Rückgabe einer vertretbaren Sachen geschuldet, dann haben die Parteien keinen Leihvertrag vereinbart, sondern einen
Sachdarlehensvertrag.
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