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Leihvertrag (Leihe)

Vertragspflichten

Rz. 4

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten (§ 598 BGB@, sog. Vertragspflichten). Diese Pflichten sind die vertragstypischen Pflichten des Leihvertrags.

Diese Vertragspflichten sind die Hauptpflichten des Leihvertrags. Sie sind die Wesensmerkmale des Leihvertrags.

Die gesetzlichen Hauptpflichten des Leihvertrags (vertragstypische Pflichten) dienen der Abgrenzung zu anderen Verträgen, die auch im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind, z.B. zur Abgrenzung zum Mietvertrag.

Der Gebrauch der Sache ist die Benutzung der Sache. Die Sache kann eine bewegliche oder unbewegliche Sache sein.

Die Gestattung des Gebrauchs umfasst die Besitzübertragung. Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben (§ 854 BGB@), d.h. der Verleiher hat dem Entleiher die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache zu ermöglichen.

Während der Gebrauchsüberlassung (Laufzeit des Leihvertrags) darf der Entleiher von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen (§ 603 BGB@).


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Dokument-Nr. 000212 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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