Verleiher
Rz. 6
Da der Verleiher seine Leistung unentgeltlich (ohne Gegenleistung) erbringt, haftet der Verleiher bei Leistungsstörungen (z.B. Verzug) nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Insofern ist seine Haftung erheblich eingeschränkt.
Bei Sach- und Rechtsmängel haftet der Verleiher nur dann, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat (
§ 600 BGB@).
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